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Umsatzsteuer | Entnahme eines Gegenstands vor der Weiterveräußerung durch eine GbR
Die Grundsätze des (BFHE 197 S. 372, BStBl 2003 II S. 813), wonach bei einer vor der Veräußerung erfolgten Entnahme eines Gegenstands die Weiterveräußerung dem privaten Bereich zuzurechnen ist und nicht der USt unterliegt, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: V R 35/04, EFG 2004 S. 1553) auch auf einen Unternehmer in der Rechtsform der GbR anwendbar (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2a, § 1 Abs. 1 Nr. 2b, § 25a Abs. 3 i. V. mit § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1998; Art. 5 Abs. 6 6. EG-Richtlinie). ▶NWB LAAAB-24666