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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Sachbezug bei Lohnzahlung in gängiger ausländischer Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung (Bezug: § 8 Abs. 2 Sätze 1 und §§ 9, 40, 40a EStG).▶NWB CAAAB-40535
▶Praxishinweise: Die Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, derzeit 44 €) gilt nur für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Unter Geld sind dabei – so der BFH – nicht nur inländische Zahlungsmittel zu verstehen, sondern jede gängige, frei konvertible und im Inland handelbare ausländische Währung. Dies ist auch vernünftig, da § 8 EStG die Besteuerung von Sachbezügen vereinfachen, nicht aber die Besteuerung von Geld begünstigen soll.