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BFH 16.09.2004 X R 19/03, StuB 1/2005 S. 37

Einkommensteuer | Qualifizierung einer Vermittlungsprovision als Werbungskosten

Eine vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: „Kombi-Rente”, bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden (Bezug: § 162 Abs. 1 AO 1977; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG).NWB AAAAB-40271

Praxishinweise: Eine Provision wird nicht durch ihre Bezeichnung zu abzugsfähigen Werbungskosten. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Bei einem „Gesamtkonzept” (im Streitfall „Kombi-Rente”) steht...

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