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Telefonische Vorratsanfrage
Wenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Geschäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber auf dessen telefonische Anfrage die falsche Auskunft gegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt darin keine relevante Irreführung i. S. des § 3 UWG (so ).▶VT 70/03
▶Praxishinweise: Die Auskunft, eine Ware sei nicht lieferbar, obwohl sie tatsächlich im Geschäft bereitliegt, ist zwar eine irreführende Angabe über die Vorratsmenge und wird deshalb vom Wortlaut des § 3 UWG erfasst. Einer derartigen Irreführung fehlt jedoch die wettbewerbsrechtliche Relevanz, die für die Anwendung des § 3 UWG nach dessen Schutzzweck erforderlich ist. Das Verbot irreführender Angaben über die Menge der Vorräte soll verhindern, dass d...