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Verrechnung von Ausgleichszahlungen mit Abfindungszinsen beim Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag
Übt bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein Aktionär der beherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gem. § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG aus, so sind die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen (so ).▶VT 67/03
▶Praxishinweise: Die Frage, wie das nicht hinreichend abgestimmte Nebeneinander von Abfindung und Ausgleich aufzulösen ist, insbesondere auf welche Art und Weise die vom außenstehenden Aktionär bereits empfangenen Ausgleichszahlungen bei späterer Wahl der Barabfindung im Verhältnis zu der parallelen Verzinsungspflicht gem. § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zur Ve...