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Maßnahmen der Treuhandanstalt
Mit Urteil vom - I R 48/00 (BFH/NV 2002 S. 1132) nahm der BFH zur Berücksichtigung von Schuldübernahmeerklärungen durch die Treuhandanstalt in der DM-Eröffnungsbilanz und den Folgebilanzen Stellung (Bezug: § 36 Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 3 DMBilG; § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 126a FGO).▶VT 5/03
▶Praxishinweise: (1) Den Unsicherheiten, die sich bei Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz dadurch ergeben haben, dass nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob und in welchem Umfang tatsächlich Vermögensgegenstände, Sonderposten und Verbindlichkeiten auszuweisen waren, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass diese Bilanz unter den Voraussetzungen des § 36 DMBilG zu berichtigen ist, sobald diese Unsicherheiten ausgeräumt worden waren. Deswegen gilt gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 3 und 4 DMBilG die DM...