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Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
Eine tatsächliche Verständigung ist gem. (n. v.) grds. für beide Parteien bindend. Daraus ergibt sich, dass sie grds. nicht einseitig widerrufen werden kann und zwar auch dann nicht, wenn der Stpfl. bei ihrem Abschluss nicht steuerlich beraten war (Bezug: § 88 AO 1977).
Praxishinweise: Im Steuerrecht – insbesondere in Schätzungsfällen – ist eine tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände zulässig und bindend (ständige BFH-Rechtsprechung seit Urteil vom - VIII R 131/76, BStBl 1985 II S. 354). Von ihr wird häufig im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen Gebrauch gemacht. Ob möglicherweise die Bindungswirkung bei arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung u. ä. entfällt, konnte im Streitfall offen bleiben, d...