Oberfinanzdirektion Hannover - S 2211 - 132 - StO 233/234

Auskehrung nach § 7 Abs. 7 VermG als steuerpflichtige Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG

Im Rahmen von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (VermG) hat der Restitutionsberechtigte einen Anspruch auf Herausgabe der ab dem bis zur Rückübertragung des Eigentums vom Verfügungsberechtigten erwirtschafteten Entgelte aus einem Miet, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis; der Verfügungsberechtigte kann mit bestimmten, ihm im gleichen Zeitraum entstandenen Kosten aufrechnen (§ 7 Abs. 7 VermG).

Der BFH hat (, BStBl 2005 II S. 480) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach § 7 Abs. 7 VermG ausgekehrten Nutzungsentgelte beim Berechtigten gemäß § 24 Nr. 1a EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtige Entschädigung zu behandeln sind. Die Entschädigung ist somit als Ersatz für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu werten. Es besteht eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die auszukehrenden Mietentgelte sollen für die Nachteile entschädigen, die dem Restitutionsberechtigten durch die nicht zeitgerechte Rückübertragung seiner Immobilie entstehen.

Im Gegenzug kann der Verfügungsberechtigte die an den Berechtigten ausgekehrten Nutzungsentgelte im Jahr des Abflusses steuermindernd als negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen, vgl. , BStBl 2005 II S. 456. Er kann aber nicht nach § 163 AO beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab von vornherein keine Einkünfte zugerechnet werden.

Die sind inzwischen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Ruhende Einspruchsverfahren können nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortgesetzt werden.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2211 - 132 - StO 233/234

Fundstelle(n):
TAAAB-63656