Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 325 - S 0183 - 023

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften, die Tierheime unterhalten

Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung des Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren. Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten ist, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und

  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr sind als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zu beurteilen.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) wird dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 325 - S 0183 - 023

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAB-63652