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StuB Nr. 17 vom Seite 777

Kündigungsschutz bei Massenentlassungen

– RA/FA ArbR u. SozR Dr. Ulrich Sartorius, Breisach –

Der EuGH entschied mit Urteil vom  - Rs. C-188/03 (NZA 2005 S. 213), dass die Art. 2 bis 4 der RL 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen sind, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt. Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens i. S. des Art. 2 der RL 98/59 und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung i. S. des Art. 3 und 4 der Richtlinie vornehmen.

Praxishinweise: (1) In Deutschland dienen die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG der Erfassung und Steuerung einer größeren Zahl von Entlassungen. Betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG festgesetzte Anzahl von Arbeitnehmern – gestaffelt nach Betriebsgröße – entlassen wollen. Zum Teil überlagert werden die nationalen Bestimmungen durch EG-Recht, und zwar durch die Richtlinie 98/59/EG vom . In der viel beachteten Entscheidung vom  - Rs. C-188/03 ist der EuGH bei der Überprüfung der §§ 17, 18 KSchG anhand der Richtlinie zu anderen Ergebnissen gelangt als bisher d...

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