Eröffnung des Finanzrechtswegs; Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen
Gesetze: FGO § 33
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom X B 78/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom . Sie verweisen darauf, der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet, da gegen die Antragsteller ein Steuerstrafverfahren anhängig sei, in dessen Rahmen noch Anträge zu stellen seien.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, haben die Antragsteller in ihrer Eingabe vom nicht einmal ansatzweise dargelegt. Da es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit geänderter Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) handelt, war der Finanzrechtsweg eröffnet. Nur in Angelegenheiten, die dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzurechnen sind, findet die FGO keine Anwendung (§ 33 Abs. 3 FGO). Dann ist der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich aus § 33 Abs. 3 FGO nicht, dass die FGO auch in Abgabenangelegenheiten keine Anwendung findet, wenn und solange ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren anhängig ist, in dessen Rahmen noch Anträge gestellt werden können.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2040 Nr. 11
DAAAB-63550