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Abgabenordnung; | Verjährung von Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
Das (NZB eingelegt I B 42/95) läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die einjährige Festsetzungsfrist für AdV-Zinsen (§§ 237, 239 AO) beginnt auch dann erst mit Ablauf des Kj, in dem eine Anfechtung des Bescheids endgültig erfolglos geblieben ist (z. B. Zurückweisung der NZB), wenn die Aussetzungsverfügung (§ 361 AO) während des Einspruchsverfahrens aufgehoben und wenn in dessen weiterem Verlauf die Vollziehung erneut mit einem anderen Betrag ausgesetzt wurde. (2) Bei der Entstehung der AdV-Zinsen nach endgültiger Erfolglosigkeit der Anfechtung des Folgebescheids bei vorheriger Erledigung der Anfechtung eines Grundlagenbescheids ist unerheblich, ob das FA in der wirksam gewordenen Aussetzungsverfügung die Voraussetzungen für die AdV des Folgebescheids richt...