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Kurzbezeichnung einer Steuerberatungs- und Rechtsanwalts-GmbH
Es ist wettbewerbsrechtlich im Hinblick auf §§ 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO, 1 UWG nicht zu beanstanden, wenn eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Kurzbezeichnung „KPMG” führt, wenn sie aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen ist und in dieser Funktion den Firmennamen nach den Vorschriften des StBerG in zulässiger Weise geführt hat ().▶VT 1223/03
▶Praxishinweise: (1) Die Kläger, ein Rechtsanwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, hatten die zur KPMG-Gruppe gehörende KPMG Treuhand & Goerdeler GmbH Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft zunächst erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (LG Leipzig, NJW 2001 S. 1732 = StuB 2001 S. 6...