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Belüftungs- und Klimaanlagen regelmäßig keine Betriebsvorrichtung
Im Beschluss vom - III B 28/02 (n. v.) wiederholt der BFH die Feststellung, dass Be- und Entlüftungsanlagen sowie Klimaanlagen im Regelfall primär der Gebäudenutzung dienen und nur bei besonderen Umständen ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung qualifiziert werden können.
Praxishinweise: Bereits in früheren BFH-Entscheidungen (z. B. , BFH/NV 1997 S. 518) wird der Begriff der Betriebsvorrichtung so definiert, dass er Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen einer Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf müsse ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei. Eine Anlage, die für einen Gewerbebetrieb nur nützlich oder notwendig sei, reiche zur Annahme eine...