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Kriterien für einen Gewerbebetrieb bei Vermietung von Luftfahrzeugen
Im Beschluss vom 4. 7. 2002 - IV B 44/02 (n. v.) geht der BFH u. a. auf den Begriff der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ein: (1) Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs der An- und Verkauf von Vermögensgegenständen, so sei nicht erforderlich, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand einer Mehrzahl von Personen angeboten werde. Ein Händler verliere nicht deswegen seine Eigenschaft als Gewerbetreibender, weil beim Erwerb des Vermögensgegenstands bereits feststehe, an wen der Gegenstand veräußert werde. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Mietobjekt bereits bei seiner Anschaffung für einen bestimmten Mieter vorgesehen sei. Gleiches gelte in einem Fall, in dem eine Verbindung von Vermiet...