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LG Bielefeld 07.09.1995 22 S 166/95

Bankrecht; | Verletzung des Bankgeheimnisses

Das Bankgeheimnis ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Straftaten zu ermöglichen oder zu verheimlichen. Dabei kann offen bleiben, ob die Bank dafür sorgen muß, daß Kreditunterlagen eines Kunden nicht versehentlich bei einer Beschlagnahme von Unterlagen eines anderen Kontos von der Steuerfahndung gefunden werden. Die Verletzung einer solchen Pflicht macht die Bank jedenfalls nicht für eine den Kunden treffende Strafe (wegen Steuerhinterziehung) ersatzpflichtig. Denn grundsätzlich dürfen die sich aus einer Straftat ergebenden Nachteile nicht auf andere abgewälzt werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein ,,besonderer Rechtsgrund'' vorliege, den Straftäter von der Begehung der Tat abzuhalten oder ihn in rechtmäßiger Weise vor Strafe zu bewahren. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob ...

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