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Zivilrecht; | Treuhandvertrag über den Nachlaß eines in der ehemaligen DDR lebenden Erblassers
Ein Treuhandvertrag, den ein im Westen lebender Verwandter einer in der ehemaligen DDR wohnhaften Erblasserin zur Umgehung damals geltender Devisenbestimmungen geschlossen hat, ist wirksam. Zwar würde eine derartige Treuhandvereinbarung unter der Geltung des BGB nichtig sein; das hier anzuwendende Zivilgesetzbuch der DDR kannte jedoch eine dem § 312 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift nicht ().