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Aufteilung der Betriebsausgaben nach § 34b Abs. 2 EStG
Nach § 34b Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten ein bestimmter Teil der Betriebsausgaben nur bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und aus Kalamitätsnutzungen, die innerhalb des Nutzungssatzes anfallen, zu berücksichtigen (§ 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG), während die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen sind (§ 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ist die Aufteilung durch entsprechende Kontierung und Verbuchung nicht vollständig nachgewiesen, so kann sie durch anteilmäßige Schätzung ergänzt werden. Die II 20 enthält Übersichten der am häufigsten vorkommenden Betriebsausgaben, die für eine Aufteilung nach § 34b Abs. 2 EStG in Betracht kommen.▶Die Vfg. kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unte...