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Zum Abzug von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters als Betriebsausgaben bei privater Verwendung
Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat (Bezug: § 4 Abs. 4 EStG; § 230 HGB).▶VT 1109/03
▶Praxishinweise: (1) Der Stpfl., ein Arzt, betrieb eine Dialysepraxis. Daran beteiligte sich zunächst auf der Grundlage eines Vertrags über eine Innengesellschaft eine Stiftung gegen eine Beteiligung von 90 v. H. am „nichtärztlichen Ergebnis” der Praxis, d. h. auch an den entsprechenden Verlusten, mit einer Einlage von 3 Mio DM, die auf zwei betrieblichen Konten gutgeschrieben wurden. Einen Teilbetrag von 900 000 DM verwendete der Stpfl. zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner inzwischen von ihm gesch...