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StuB 22/2002 S. 1121

Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

Die Beschränkung des Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt sich – so der BFH in seinem Beschluss vom  - IV B 36/01 (n. v.) – durch die Berührung mit der privaten Lebensführung und die damit verbundene fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden. Jedenfalls vom Stpfl. selbst genutzte Büro- oder Praxisräume, die einen Teil seiner Wohnung bildeten und dadurch in seine private Sphäre eingebunden seien, womit sie der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörden entzogen seien, fielen daher in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Nichts anderes könne für Räume gelten, die von zusammen mit dem Stpfl. im Haushalt lebenden Angehörigen genutzt würden, die in seinem Unternehmen beschäftigt seien. S. 1122

Praxishinweise: Im ...

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