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StuB 21/2003 S. 990

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Ein Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es gem. (BFH/NV 2003 S. 1321) die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet, und zwar auch dann, wenn es für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft nicht besonders gestaltet wurde (Anschluss an , BStBl II S. 621 = StuB 2000 S. 1109; Bezug: § 15 EStG).▶VT 1056/03

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