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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei bebauten Grundstücken
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmitte gleich geblieben ist (Bezug: §§ 9, 12 Abs. 3 ErbStG; §§ 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 146 Abs. 7 BewG).▶VT 780/04
▶Praxishinweise: Die „typisierende” Mindestbewertung (80 v. H. des Bodenrichtwerts) kann nach § 146 Abs. 7 BewG durch Nachweis ...