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Kein Abzug negativer Unterschiedsbeträge bei Kfz-Kosten
Sog. negative Unterschiedsbeträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Praxishinweise: Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist der Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 v. H. des inländischen Listenpreises des Kfz und den für Arbeitnehmer bestehenden Entfernungspauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) pro Entfernungskilometer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ergibt nun der Satz von 0,03 v. H. pro Entfernungskilometer einen Betrag, der unter den Entfernungspauschalen für Arbeitnehmer liegt (= negativer Unterschiedsbetrag), so kommt ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, da sich ein solcher Abzug weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Zweck des S. 1020Gesetzes herleiten lässt, so der BFH. Die pauschale Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die unterschie...