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BFH 23.08.2000 I R 107/98
Abgabenordnung; | Stundung einbehaltener Kapitalertragsteuer (§§ 168, 222 AO)
Nach dem bedeutet die Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer regelmäßig keine ,,erhebliche Härte'' i. S. des § 222 Satz 1 AO für den Dividendenschuldner.