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Keine selbständige Tätigkeit eines extern bestellten Datenschutzbeauftragten
Ein selbständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirts oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.▶VT 899/03
▶Praxishinweise: Bei dem Datenschutzbeauftragten handelt es sich um ein völlig neues eigenständiges Berufsbild, das nach Ansicht des BFH der freiberuflichen Tätigkeit nicht ähnlich ist. Eine akademische Ausbildung und die Tätigkeit auf interdisziplinären Wissensgebieten reichen nicht aus, da die Auftraggeber den Datenschutzbeauftragten nicht wegen seiner Kenntnisse als Betriebswirt bzw. Ingenieur in Anspruch nehmen, sondern allein wegen seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes.