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Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbs. 2 EStG.▶VT 897/03
▶Praxishinweise: Nach Ansicht des IV. Senats sind bei einem Architekten Bauplanung und Bauüberwachung als gleichwertig einzustufen, weshalb ein inhaltlicher (qualitativer) Schwerpunkt der Betätigung nicht festgestellt werden kann. Dies hat dann zwingend zur Folge, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Betätigung bilden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachweislich (nach...