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Liebhaberei: Vercharterung von Booten
In seinem Beschluss vom - III B 73/01 (n. v.) macht der BFH im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit durch die Vercharterung von Booten deutlich, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt. Dies gelte selbst dann, wenn anhand von objektiven Umständen auf eine Gewinnerzielungsabsicht rückgeschlossen werden muss. Eine Gewinnerzielungsabsicht könne daher auch dann gegeben sein, wenn ein Betrieb aus Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen könne.
Praxishinweise: Der BFH sah die Würdigung des Sachverhalts durch das FG aufgrund der besonderen Verhältnisse des Streitfalls als möglich an. Sie widersprech...