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Keine Berücksichtigung der Tarifbegrenzung bei Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, bleibt die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997) unberücksichtigt (Bezug: § 32c a. F., § 34 EStG).▶VT 561/04
▶Praxishinweise: Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte war letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. Der BFH verneinte eine Einbeziehung der Tarifbegrenzung bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes, da der Entlastungsbetrag erst nach der Ermittlung der tariflichen ESt (§ 32a Abs. 1 EStG) abgezogen wird. Die tarifliche ESt ist aber nach dem Wortlaut des § 34 EStG Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes. Außerdem soll der Entlastungsbetrag die Belastung der Einkünfte mit Gew...