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Wirtschaftliches Eigentum trotz nachträglicher Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarungen
Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts nicht rückgängig machen (Bezug: § 17 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).▶VT 560/04
▶Praxishinweise: Der BFH betont erneut die für das Steuerrecht geltende „wirtschaftliche Betrachtungsweise”. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 schreibt ausdrücklich fest, dass die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Vertrags unbeachtlich ist, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. Die zivilrechtliche Nichtigkeit wird erst rele...