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Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Das FG Düsseldorf entschied mit nrkr. Urteil vom - 7 K 6498/99 F (BFH-Az.: IV R 1/04, EFG 2004 S. 495), dass § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften im Verhältnis zwischen der Ober- und ihrer Untergesellschaft anzuwenden ist.▶VT 558/04
▶Praxishinweise: (1) Die Kl. ist eine KG, deren Komplementärin eine GmbH ist. Kommanditist ist B. Die KG wiederum ist mit jeweils 80 % an vier in Österreich ansässigen KG beteiligt. Die KG erwirtschafteten im Streitjahr Verluste i. H. von 703 506 DM. Dem stand ein positives Kapitalkonto der KG von 504 822 DM gegenüber. Aufgrund dessen erhöhte die KG ihre Hafteinlage bei den österreichischen KG entsprechend um den überschießenden Teil. Die Erhöhung der Hafteinlagen wurde im österreichischen Firmenregister eingetragen. Zahlungen wurden a...