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Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung
Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der USt (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).▶VT 763/03
▶Praxishinweise: Der BFH bestätigt erneut die Rechtmäßigkeit der typisierenden Regelung für die private Kfz-Nutzung im Ertragsteuerrecht. Ob die Berechnung bei der USt (USt für den Eigenverbrauch aus dem vom Bruttolistenpreis ermittelten Wert) zu einer Doppelbelastung führt, wurde ausdrücklich offen gelassen, da dies für die ESt ohne Bedeutung ist. Es soll aber erneut darauf hingewiesen werden, dass jeder Stpfl. der (seiner Meinung nach) ungerechten Ermittlung der Nutzungsentnahme dadurch entgehen kann, indem er ein Fahrtenbuch führt und dadurch die tatsächlichen Kosten für die Entnahme ermitteln kann.