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StuB 15/2003 S. 710

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 40/02, EFG 2003 S. 919) sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund sog. Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG in der ab 1999 geltenden Fassung Unterentnahmen aus früheren Wirtschaftsjahren gegenzurechnen. Die anders lautende Bestimmung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG gilt erst ab dem VZ 2001 (gegen , EFG 2003 S. 145 = StuB 2003 S. 274, und , BStBl 2000 I S. 588 = StuB 2000 S. 579).▶VT 761/03

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