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Reverse Convertibles keine Börsentermingeschäfte
Nach einem (WM 2002 S. 803 = ZIP 2002 S. 748) handelt es sich bei der Anlageform der Reverse Convertibles nicht um ein Börsentermingeschäft mit der Folge, dass Kreditinstitute ihre Pflicht, den Kunden über die spezifischen Risiken diese Anlagemediums aufzuklären, nicht in schriftlicher Form erfüllen müssen.
Praxishinweise: (1) Mit der Entscheidung hat der BGH erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob der Erwerb von Reverse Convertibles (= umgekehrte Aktienanleihen mit Andienungsrecht) als ein Börsentermingeschäft i. S. der §§ 50 ff. BörsG zu qualifizieren ist und welche Anforderungen an die Aufklärung durch das Kreditinstitut zu stellen sind.
(2) Er hat nunmehr entgegen der Vorinstanz (vgl.