Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge
Der Geschäftsführer einer GmbH wird gem. erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden – so der BGH weiter – auch für solche Zeiträume vorenthalten, in denen kein Lohn ausbezahlt wurde, solange noch finanzielle Mittel zur Verfügung standen, die für die Beitragszahlung ausgereicht hätten. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit in diesem Fall trägt der Träger der Sozialversicherung.