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Mitunternehmerschaft bei Familien-KG
Eine ausreichende Mitunternehmerinitiative von Kommanditisten ist gem. rkr. (EFG 2002 S. 260) nicht mehr gegeben, wenn das den Kommanditisten gesellschaftsvertraglich eingeräumte Informations- und Kontrollrecht gegenüber dem gesetzlichen Regelstatut erheblich eingeschränkt ist und die verbliebenen Rechte zehn Jahre lang nur durch den Komplementär für die Kommanditisten wahrgenommen werden dürfen. Das gilt auch, wenn es sich bei den Kommanditisten um noch in der Berufausbildung befindliche, volljährige Kinder des Komplementärs handelt und dieser die Rechte nach billigem Ermessen wahrzunehmen hat (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 166 HGB).
Praxishinweise: (1) In eine KG, an der eine natürliche Person zu 91 v. H. als Komplementär und eine weitere natürliche P...