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Einkünfteerzielung aus gewerblichem Grundstückshandel
(1) Unternehmer i. S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebs sind. (2) Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen. (3) Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel (Bezug: § 2 Abs. 1, § 12, § 15 EStG).▶NWB NAAAB-55652
▶Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass Gewerbetreibender derjenige ist, der etwas „unternimmt”. Diesem Unternehmer sind deshalb auch die Ergebnisse (= ...