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Ausgelagerte Arbeitsräume als weitere Beratungsstelle
Soweit regelmäßig Besprechungen mit Mandanten in einem dafür dauerhaft zur Verfügung stehenden Büro stattfinden, das nicht in engem örtlichen Zusammenhang zur beruflichen Niederlassung steht (hier: mehr als 20 km entfernt), liegt eine weitere Beratungsstelle i. S. des § 34 Abs. 2 StBerG vor. Aufgrund der räumlichen Distanz zur beruflichen Niederlassung handelt es sich bei dem „Besprechungsbüro” nicht um weitere Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 BOStB, da es in diesem Fall an einem örtlichen Zusammenhang mit der Beratungsstelle fehlt (LG Frankfurt/M., DStRE 2004 S. 484 [nrkr.]). Ausgelagerte Arbeitsräume liegen nur dann vor, wenn keine Kenntlichmachung nach außen erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Räume in das Verzeichnis „Gelbe Seiten” aufgenommen worden sind und ein Klingelschild mit dem Hinwe...