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Folgen des Wechsels von der Stellung eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs
Der Wechsel der Gesellschafterstellung vom Kommanditisten zum Komplementär führt gem. dazu, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG für das gesamte Jahr nicht mehr anzuwenden ist. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anmeldung zum Handelsregister noch im Jahr des Vertragsschlusses erfolgt. Durch den Wechsel der Gesellschafterstellung würden Verluste, die in den Vorjahren nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG als lediglich verrechenbar festgestellt wurden, im Jahr des Wechsels sofort in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.
Praxishinweise: (1) Bislang existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schicksal von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG nach e...