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LG Augsburg 15.11.2000 6 O 3536/00

Internetrecht; | Kollision von Familien- und Gemeindenamen

Eine Gemeinde kann nicht zwingend aufgrund des Grundsatzes der Priorität die Freigabe einer Internet-Domain von einer natürlichen oder juristischen Personen gleichen Namens verlangen, die die Domain zeitlich vorher angemeldet hat. Ob dies von der Bekanntheit oder Größe der Gemeinde abhängt, bleibt offen (LG Augsburg, Urt. v. - 6 O 3536/00). Die Gemeinde Boos im Unterallgäu verlangte von einer mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen handelnden Firma gleichen Namens die Freigabe der Domain ,,boos.de'', da sie - ohne Erfolg - der Auffassung war, einer Gemeinde käme aufgrund ihres längeren Bestehens immer Priorität zu. Zu dieser Fehleinschätzung haben wohl auch kommunal-freundliche Entscheidungen wie ,,herzogenrath.de'' (, K & R 1999, 235) und ,,...

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