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Berufung des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit
Durch den formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ggf. ist der Ausschluss insgesamt unwirksam, selbst wenn im konkreten Fall die Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist. Hat nur der Gläubiger, nicht aber der – rechtskräftig verurteilte – Hauptschuldner die Aufrechnungsbefugnis, kann dem Bürgen gleichwohl die Einrede der Aufrechenbarkeit zustehen (§ 767 Abs. 2 ZPO, § 770 Abs. 2 BGB; ).▶VT 679/03
▶Praxishinweise: Der BGH hat die Frage, ob sich der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB berufen kann, wenn der Haup...