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Zusätzliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer
(1) Nutzt ein Stpfl., der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüber liegt. (2) Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Stpfl.▶VT 650/03
▶Praxishinweise: Das Merkmal der „Häuslichkeit” eines Arbeitszimmers entfällt nach Ansicht des BFH nicht schon allein durch eine fehlende unmittelbare Verbindung mit den Wohnräumen des Stpfl. Die unmittelbare räumliche Nähe (Gegenüberliegen) begründet eine innere „häusliche” Verbindung mit der privaten Lebenssphäre und unterscheidet sich vo...