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Verlustausgleich bei einem BGB-Innengesellschafter
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i. S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
§ 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG; § 705 BGB
Praxishinweise: Der vertragliche Ausschluss der gesellschaftsrechtlichen Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach Zivilrecht führt regelmäßig zu einem Ausschluss des sofortigen Verlustausgleichs; der Verlust ist lediglich verrechenbar. Diese Einschränkung kann durch eine partielle schuldrechtliche Außenverpflichtung nicht aufgehoben werden und auch die Erf...