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Aufzeichnungspflichten nicht buchführungspflichtiger Gewerbetreibender
(1) Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i. V. mit §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. (2) Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gem. § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (Bezug: § 4 Abs. 3 EStG; § 147 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 2 AO 1977; § 22 UStG; §§ 63 bis 68 UStDV).▶VT 386/04
▶Praxishinweise: Die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten haben unmittelbare Wirkung für das EStG. Die Schichtzettel im Taxigewerbe stellen solche Aufzeichnungen dar und sind deshalb gem. § 147 Abs. 1 AO 1977 Unterlagen, die geordnet aufzubewahren sind. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen berechtigt das FA dem Grunde nach zur Schätzung gem. § 162 AO 1977. Bei einer Sch...