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1-v. H.-Regelung auch für Kombinationskraftwagen
Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) „andere Fahrzeuge” i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v. H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG).▶VT 600/03
▶Praxishinweise: Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs ist nach Ansicht des BFH für die Anwendung der 1-v. H.-Regelung unmaßgeblich. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung (Personenbeförderung) zugänglich ist. Dies ist – anders als bei einem Lkw oder einer Zugmaschine – bei einem Kombinationskraftwagen (im Streitfall: Geländewagen) zu bejahen. Die N...