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Möbeleinzelhandel als Liebhaberei
Bei einem Möbeleinzelhandel ist der für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 62/01, EFG 2002 S. 452) entkräftet, wenn der Betrieb jahrelang ausschließlich Verluste erlitten hat, ohne dass außergewöhnliche Verlustursachen ersichtlich sind, ein Verlustausgleich über die Dauer der persönlichen Betriebsinhaberschaft ausgeschlossen erscheint und die Tätigkeit aus persönlichen Gründen ausgeübt wird, nämlich trotz anhaltender Verluste in stets gleich bleibender Form und mit ausschließlicher Beschäftigung des Ehegatten, dessen Arbeitslohn den erlittenen Verlusten annähernd entspricht (Bezug: § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 EStG).