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StuB 10/2004 S. 473

Zum (fehlenden) gewerblichen Grundstückshandel eines Landwirts

Ein Landwirt, der sich auf die bloße Parzellierung und den Verkauf seiner bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen beschränkt, erfüllt gem. nrkr. , G (BFH-Az.: IV B 3/04, EFG 2004 S. 326) nicht den Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels. Zu diesem Fall zählt auch der ohne weitere Aktivitäten des Landwirts vorgenommene Verkauf von Flächen, an deren Einbeziehung in den Bebauungsplan der Landwirt zunächst aktiv mitgewirkt hat, die er aber über einen langen Zeitraum weiterhin landwirtschaftlich genutzt hat und deren schlichter Verkauf nahezu 15 Jahre nach dem Verkauf anderer, dem Gebiet des Bebauungsplans zuzurechnender Flächen des Landwirts stattgefunden hat (Bezug: § 6b, § 13, § 15 EStG).▶VT 365/04

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