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Verträge zwischen nahen Angehörigen
„Nahe Angehörige” im Sinne der Angehörigenrechtsprechung sind gem. rkr. (EFG 2003 S. 1457) nur Personen, zwischen denen eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Verträgen unter nahen Angehörigen könne nur dann die steuerliche Anerkennung versagt werden, wenn die gewählte Gestaltung zu einer Steuerminderung führe. Dabei sei die Gesamtsteuerbelastung zu betrachten. Führt die gewählte Gestaltung bei der einen Steuerart zwar zu einem geringfügigen Vorteil (hier: GewSt vom Kapital), der durch den steuerlichen Nachteil bei einer anderen Steuer (hier: ESt) überkompensiert wird, ist die Gestaltung nach Ansicht des FG anzuerkennen (Bezug: § 97, § 103 BewG).▶VT 364/04
▶Praxishinweise: (1) Streitig war, ob Verbindlichkeiten einer KG gege...