Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung beim Arbeitsunfall
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung als SGB VII in das Sozialgesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat (§§ 104, 105, 106 SGB VII; ).▶VT 590/03
▶Praxishinweise: Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungsprivileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haftungsbegründende Verhalten beziehe (vgl. z. B. LG Stendal, VersR 2001 S. 1294, 1296 f.; Rolfs, DB 2001 S. 2294, 2297). Demgegenüber wird mehrheitlich allerdings die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber bei der Ein...