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Haftung und Darlegungslast des StB bei Geltendmachung entgangenen Gewinns
Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies gem. (DStR 2002 S. 282) nach den Umständen dazu führen, dass an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind. Gelinge dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gem. § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruhe dies möglicherweise darauf, dass ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, gehe die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters (Bezug: §§ 138, 287, 444 ZPO; §§ 252, 675, 667 BGB).