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Geldverlust durch Einbruchdiebstahl
Nach dem (n. v.) führt ein durch Einbruchdiebstahl eingetretener Geldverlust dann zu Betriebsausgaben, wenn hiervon Betriebsvermögen betroffen ist. Dabei werde die erforderliche betriebliche Veranlassung durch die Zweckbestimmung des betroffenen Wirtschaftsguts hergestellt, auch wenn der Einbruch als neutraler, nicht dem Betrieb zuzurechnender Vorgang zu werten sei (hier: Diebstahl von in der Wohnung des Betriebsinhabers aufbewahrtem Bargeld, welches nach Feststellung des FG auf das betriebliche Konto einbezahlt werden sollte). In Bezug auf einen Bargeldbestand ist diese Zweckbestimmung nicht ohne Weiteres möglich. Dass der betriebliche Zusammenhang nicht nur durch eine geschlossene Kassenführung dargetan werden kann, sondern auch weitere Anhaltsp...BStBl 1992 II S. 343